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Urinprobe

Drogenabstinenzbeleg über Urinanalyse

Im menschlichen Körper werden Drogen und Medikamente durch verschiedene Stoffwechselprozesse abgebaut und ausgeschieden. Der wesentliche Anteil der aufgenommenen Fremdsubstanzen wird über die Nieren und den Urin ausgeschieden, wobei die Ausscheidungsgeschwindigkeit durch die Molekülgröße und die Wasserlöslichkeit der jeweiligen Substanz bestimmt wird. Die Ausscheidungsgeschwindigkeit beeinflusst direkt den Zeitraum, in dem die jeweilige Droge im Urin nachgewiesen werden kann. Die Tabelle gibt eine Übersicht über die Nachweisbarkeitsdauer verschiedener Drogen im Urin.

 

Substanzgruppe               Abbauprodukte im Urin   Nachweisbarkeitsdauer nach den lettzen Konsum

Cannabis und MetaboliteTHC-Carbonsäure,
THC-Carbonsäure-
Glucuronid
Bei Probierkonsum:
ca. 2 – 3 Tage
Bei gelegentlichem Konsum: ca. 2 – 4 Tage
Bei Konsum mehrmals wöchentlich: ca. 5 – 14 Tage
Bei Dauerkonsum:
2 – 6 Wochen, ggf. länger
Opiate6-Monoacetylmorphin, Morphin, Morphinglucuronid, CodeinglucuronidCa. 1 – 3 Tage
KokainBenzoylecgonin, Ecgoninmethylester, KokainCa. 1 – 3 Tage
Amphetamine und
Designeramphetamine
Amphetamin,
Hydroxyamphetamin,
Methamphetamin,
Methylendioxy-
methamphetamin
Ca. 1 – 3 Tage

Tabelle: Nachweisbarkeit von Drogenabbauprodukten im Urin
(Quelle: Schubert und Mattern, Beurteilungskriterien, Kirschbaum Verlag, Bonn, 2009)

Die Tabelle macht deutlich, dass viele Substanzen nach 1 bis 3 Tagen im Urin nicht mehr nachweisbar sind und deshalb ein Abstinenzbeleg auf der Basis einer einmaligen Urinkontrolle nicht zu führen ist. Um trotzdem einen stichhaltigen Abstinenzbeleg über einen Zeitraum von 12 Monaten zu erreichen, fordern die gültigen Begutachtungsrichtlinien die Untersuchung von mindestens 6 Urinproben im Abstinenzzeitraum. Zur Abgabe der Urinproben wird der Patient kurzfristig (innerhalb 24 Stunden) einbestellt und die Abgabetermine müssen zufällig über den Abstinenzzeitraum verteilt sein. Um Probenmanipulation auszuschließen, findet die Urinabgabe unter Beobachtung statt. Der Urin wird auf gängige Verfälschungsmittel untersucht. Können diese Randbedingungen nicht gewährleistet werden, so ist ein Abstinenzbeleg über Urinproben nicht möglich.