Rechtliche Grundlagen MPU

Das Deutsche Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt in § 2 Abs. 4 Satz 1 unter welchen Voraussetzungen jemand geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Demnach muss ein Führerscheininhaber die „notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und darf nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben“.

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die der Eignung einer Person zur Führung eines Kraftfahrzeuges entgegenstehen. Dazu zählen ausdrücklich:

  • der Missbrauch oder die Abhängigkeit von Alkohol
  • die Einnahme, der Missbrauch und die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln

Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörden ist es, das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegen Ihr persönliches Bedürfnis nach Mobilität abzuwägen. In Zweifelsfällen, wie z.B. bei Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Betäubungsmitteln, zieht die Fahrerlaubnisbehörde externe medizinische und/oder psychologische Gutachter zu Rate.

Wichtig ist, nicht der Gutachter entscheidet über die Frage der Eignung sondern die Fahrerlaubnisbehörde selbst. Alle Gutachten, z.B. im Rahmen einer MPU, sind also eine Empfehlung an die Fahrerlaubnisbehörden. Die Behörde (Führerscheinstelle) darf jedes dieser Gutachten anzweifeln, kontrollieren oder hinterfragen.

Abhängig vom Grad der „Zweifel“ an Ihrer Eignung – also das, was Ihnen vorgeworfen wird – entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde, welche Art der Begutachtung sie für notwendig hält.

In der Regel wird zuerst ein ärztliches Gutachten gefordert, welches zunächst Ihre gesundheitliche Verfassung durch einen Arzt klärt. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt Ihnen mit, welcher Fachrichtung der begutachtende Arzt angehören muss. Die Auswahl des Arztes bleibt Ihnen überlassen.

Sollten trotz des ärztlichen Gutachtens Bedenken gegen die Eignung eines Fahrzeuglenkers bestehen, kann zur weiteren Klärung eine MPU angeordnet werden. Ziel einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), im Gegensatz zu einer rein medizinischen Begutachtung durch den Arzt, ist es, eine Einschätzung über künftige Verhaltensänderungen des Betroffenen abzugeben. Eine MPU kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt ohne vorheriges ärztliches Gutachten angeordnet werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Verkehrsteilnahme unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss oder wiederholte Alkoholauffälligkeit
  • Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel (Drogen, Medikamente etc.)
  • Häufige Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder (wiederholte) Auffälligkeiten in der Probezeit (Punkte)
  • Begehen von Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder Straftaten mit hoher Gewaltbereitschaft