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Fahreignung | Die Kriterien der Fahreignung hat der Gesetzgeber in §2 Abs. 4 StVG festgelegt. Einzelheiten zur weiteren Definition und Klarstellung in Bezug auf Drogen finden sich in der Fahrerlaubnisordnung (FeV), hier insbesondere in § 11 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Anlage 4 und 5. Das Fehlen dieser Eignung, also die "Nichteignung" zum Führen eines Kraftfahrzeuges, führt zur Nichterteilung, zum Entzug oder zur Nichtwiedererteilung der Fahrerlaubnisbehörde. Beurteilung der Fahreignung | Die Haaranalyse als Drogenscreening ist für den Nachweis der (mangelnden) Fahreignung das zuverlässigste Beweismittel, da auch Wochen und Monate zurückliegender Drogenkonsum erfasst werden kann. Auch das Konsumverhalten des Betroffenen kann nachvollzogen werden, da zeitliche Zuordnung anhand von Haarsegmentuntersuchungen möglich sind. Die Behauptung eines einmaligen Betäubungsmittelkonsums kann ggf. widerlegt werden. Die Haaranalyse wird von keinem Gericht angezweifelt. Nachweis und Rechtsfolgen
| Im Rahmen der Beurteilung der Fahreignung ist nach der Fahrerlaubnisverordnung
zu unterscheiden zwischen Cannabis und anderen Betäubungsmitteln.
Für Cannabis sind in §14 Abs. 1 S. 4 und in der Anlage 4 FeV
Sonderregelungen aufgestellt. Die FeV (Ziff. 9.1 der Anlage 4) macht bei
der Einnahme von (Nicht-Cannabis)-Betäubungsmitteln keine Unterschiede
hinsichtlich der verschiedenen Konsumfrequenzen (regelmäßig,
gelegentlich oder einmalig). In allen Fällen ist von der Nichteignung
auszugehen. Fahreignung bei Cannabis | Anders ist dies für Cannabis. Hier gilt eine gewisse Toleranz - siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - die Tagesschau titelte dazu "Ein bisschen bekifft darf sein" (Urteil BVerfG). Die Entscheidung berücksichtigt den von Wissenschaftlern empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng THC /ml Blut, bei dessen Überschreitung erst von einer eingeschränkten Fahrtüchtigkeit auszugehen ist. Das Urteil bezieht sich zwar auf einen akuten Konsumenten-Zustand, besagt aber auch, dass man als Kraftfahrzeugführer nicht THC-abstinent leben muss. So wurde auch schon in früheren Urteilen des BVerfG befunden, z. B. wurde in einer Entscheidung am 20.06.2002 "(Urteil BVerfG). allgemein festgestellt:" .,dass aus dem Konsum von Cannabis zwar erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs hervorgehen können, wobei jedoch nach Art und Intensität des Konsums zu unterscheiden sei .". Dies besagt auch die Anlage 4 Ziff. 9.2.2 FeV, nach derer die gelegentliche Einnahme von Cannabis dann nicht zur Ungeeignetheit führt, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Dazu noch einmal ein Auszug des BVerfG vom 20.06.2002: " Es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand bei einmaligem oder gelegentlichem Cannabiskonsum auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen ." Übrigens: " Einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr gibt für sich allein keinen ausreichenden Anlass zur Anforderung eines Drogenscreenings " (Bundesverwaltungsgericht vom 5.7.2001, BA 2002, 133). Die Rechtslage ist somit klar, nur deren Auslegung anscheinend eine Herausforderung. Je nach Bundesland werden sogar Drogenscreens, die einen regelmäßigen Drogenkonsum bzw. eine Drogen-Abstinenz belegen sollen, noch über mehrfache Urin-Analysen eingefordert, die dafür völlig ungeeignet sind. Für diese Fragestellungen gibt es einfach nichts besseres als die Haaranalyse!!! In unserem fortschrittlichsten Bundesland fordern die Behörden daher auch ein Drogenscreening per Haaranalyse ein und haben den Grenzwert für THC auf 0,4 ng/mg Haar festgelegt.
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